Neues für die Jugendarbeit
Stadtjugendausschuss informiert: Der § 5 Corona-VO KJA/JSA wurde neu gefasst. Dort ist die Befreiung von der Maskenpflicht geregelt. Für „Angebote mit Übernachtung außerhalb des eigenen Haushalts“ (Freizeiten, Wochenendseminare u.ä.) nach § 3 Corona-VO KJA/JSA ändert sich in allen drei Stufen nichts. Dort gelten die bisherigen Befreiungen von der Maskenpflicht. Bei allen anderen Angeboten (nach § 2 Corona-VO KJA/JSA) gibt es eine neue Regel ausschließlich für die Alarmstufe. Sobald diese in Kraft tritt, müssen alle Kinder und Jugendlichen über sechs Jahren auch innerhalb ihrer Untergruppen (den sog. „Kohorten“) eine Maske tragen. Das gilt auf alle Fälle für den Innenbereich. Ausnahmen richten sich dann nach § 3 Abs. 2 der allgemeinen Corona-VO.Für den Außenbereich gilt daher, dass die Maskenpflicht entfällt, wenn der Mindestabstand eingehalten werden kann. Unter dem Titel „Verantwortliches Handeln in der vierten Welle“ haben die Landesverbände der Kinder- und Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit, die Kommunalen Landesverbände und das Ministerium für Soziales und Integration einen Appell an die Fachkräfte der Kinder- und Jugendarbeit / Jugendsozialarbeit gerichtet. Alle weiteren Informationen findet ihr beim Landesjugendring unter: https://www.ljrbw.de/corona#corona-info