Neue Corona-Verordnung Kinder- und Jugendarbeit
Eine neue Corona-Verordnung Kinder- und Jugendarbeit ist in Kraft getreten. Die wesentlichen Änderungen: Ändert sich während eines Angebotes/Ferienfreizeit die Inzidenzstufe, so kann diese mit der Regelung beendet werden mit der sie begonnen wurde. Die maximalen Teilnehmerzahlen in der Inzidenzstufe 3 wurden erhöht. Wenn während der Dauer eines mehrtägigen Angebots mit Übernachtung außerhalb des eigenen Haushalts an fünf Tagen in Folge der jeweilige Wert der Inzidenzstufe 3 oder 4 im Stadt- oder Landkreis, in dem die Übernachtung stattfindet, überschritten wird, so ist am Abreisetag selbst ein zusätzlicher Nachweis per Schnelltest zu erbringen, um zu klären, ob sich teilnehmende oder als Betreuungskraft tätige Personen mit Ende des Angebots an ihrem Wohnort in eine Absonderung nach § 3 Absatz 2 CoronaVO Absonderung zu begeben haben. Welche Tests sind zulässig? Die Tests müssen vor Ort unter Aufsicht des Vereins durchgeführt werden oder von einer offiziellen Corona-Teststation vorgenommen oder überwacht werden oder im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, erfolgen.